Die Kosten können dem Beschwerdeführer auferlegt werden, wenn er das vorliegende Verfahren leichtfertig veranlasst hat (Art. 48 Abs. 2 IRSG in Verbindung mit Art. 219 Abs. 3 BStP). Selbst wenn man annimmt, die Beschwerde sei zu jenem Zeitpunkt, als die Übereinstimmung der gesuchten Person mit dem Beschwerdeführer noch nicht feststand, vertretbar gewesen, so ist es doch unverständlich, dass der Beschwerdeführer auch dann noch an seiner Beschwerde festhielt, nachdem die Übereinstimmung unzweifelhaft festgestellt worden war. Mindestens teilweise hat er deshalb die Kosten des vorliegenden Verfahrens leichtfertig verursacht, weshalb ihm eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzulegen ist.