Es ist nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt für Justiz für den Auslieferungshaftbefehl denjenigen Namen des Beschwerdeführers verwendete, unter dem er in den Niederlanden gesucht worden war. Das Bundesamt für Justiz hält zu Recht fest, dass nicht entscheidend ist, welcher Name schlussendlich der richtige ist, sondern dass die Identität der auszuliefernden Person mit derjenigen des Beschwerdeführers übereinstimmt. Von einem Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung für das bisherige Auslieferungshaftverfahren kann nicht die Rede sein. 4.- Die Kosten können dem Beschwerdeführer auferlegt werden, wenn er das vorliegende Verfahren leichtfertig veranlasst hat (Art.