Nachdem er selber nicht bestreitet, dass die daktyloskopische Vergleichsanalyse die Identität zwischen ihm und der in den Niederlanden gesuchten Person eindeutig bestätigt hat, ist das Festhalten an der Beschwerde geradezu trölerisch. 3.- Der Beschwerdeführer verlangt gestützt auf Art. 46 Abs. 2 BStP eine Entschädigung für das bisherige Auslieferungshaftverfahren. Diese Bestimmung, die den Haftbefehl in einem Bundesstrafverfahren betrifft, sieht vor, dass der Beschuldigte im Haftbefehl genau zu bezeichnen ist. Analog bestimmt Art. 28 Abs. 1 lit.