Was der Beschwerdeführer aus diesen Argumenten gegen den Auslieferungshaftbefehl ableiten will, ist nicht recht ersichtlich. Er kommt abschliessend selber zum Schluss, wenn sich nun durch ein nachträglich zu den Akten gebrachtes Dokument ergeben sollte, dass die Identität genügend geklärt sei, könne dies im Resultat dazu führen, dass sich die "Ausschaffungshaft" als formell gerechtfertigt erweise (Stellungnahme S. 4 oben). Nachdem er selber nicht bestreitet, dass die daktyloskopische Vergleichsanalyse die Identität zwischen ihm und der in den Niederlanden gesuchten Person eindeutig bestätigt hat, ist das Festhalten an der Beschwerde geradezu trölerisch.