Der Beschwerdeführer macht dagegen in seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des Bundesamtes für Justiz geltend, es gehe um die grundsätzliche Frage, in welcher Form die Identität eines Angeschuldigten aktenmässig erstellt sein müsse, damit eine Haftanordnung überhaupt zulässig sei. Es müsse aktenmässig erstellt sein, dass die Identität der auszuliefernden Person formell mit derjenigen des Beschwerdeführers übereinstimme. Diese Übereinstimmung sei zumindest zum Zeitpunkt der Haftbeschwerde aber nicht aktenmässig erstellt gewesen.