Am 11. Juli 2001 habe der Erkennungsdienst des Bundesamtes für Polizei festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit der von den niederländischen Behörden gesuchten Person identisch ist, und am 2. August 2001 habe der Erkennungsdienst des Bundesamtes für Polizei den Beschwerdeführer auf Grund einer daktyloskopischen Vergleichsanalyse erneut als die gesuchte Person identifiziert. Der Beschwerdeführer macht dagegen in seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des Bundesamtes für Justiz geltend, es gehe um die grundsätzliche Frage, in welcher Form die Identität eines Angeschuldigten aktenmässig erstellt sein müsse, damit eine Haftanordnung überhaupt zulässig sei.