Somit habe die Überprüfung mit dem schweizerischen Fingerabdruckbogen umgehend vorgenommen werden können. Am 11. Juli 2001 habe der Erkennungsdienst des Bundesamtes für Polizei festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit der von den niederländischen Behörden gesuchten Person identisch ist, und am 2. August 2001 habe der Erkennungsdienst des Bundesamtes für Polizei den Beschwerdeführer auf Grund einer daktyloskopischen Vergleichsanalyse erneut als die gesuchte Person identifiziert.