Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, er sei mit der im Ersuchen und im Auslieferungshaftbefehl genannten Person nicht identisch. Das Bundesamt für Justiz führt dazu in seiner Vernehmlassung aus, nach der Abhörung des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2001 sei Interpol Den Haag gebeten worden, die Fingerabdrücke der von den dortigen Behörden gesuchten Person zu übermitteln. Diese Fingerabdrücke seien von Interpol Den Haag am 10. Juli 2001 dem Bundesamt zugestellt worden. Somit habe die Überprüfung mit dem schweizerischen Fingerabdruckbogen umgehend vorgenommen werden können.