Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des Bundesamtes für Justiz hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 2.- a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel ( BGE 117 IV 359 E. 2a). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls rechtfertigt sich nur ausnahmsweise. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Verfolgte ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (sogenannter Alibibeweis, Art. 47 Abs. 1 lit.