__ erlassenen" Auslieferungshaftbefehl aufzuheben und ihn unter angemessener Entschädigung und Genugtuung auf freien Fuss zu setzen. Auch für den Fall, dass das Bundesamt für Justiz nachträglich doch noch eine rechtsgenügende Verknüpfung zwischen dem Beschwerdeführer und der gesuchten Person aktenmässig belegen könnte, sei ihm eine angemessene Entschädigung für das bisherige Auslieferungshaftverfahren zu entrichten, da gemäss Art. 46 Abs. 2 BStP ein Anspruch auf genaue Bezeichnung der Person des Beschuldigten bzw. Verfolgten bestehe. Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.