Das Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung, ordnete am 2. Juli 2001 die provisorische Auslieferungshaft an gegen B.________, alias A.________, alias C.________. Am 6. Juli 2001 wurde eine Person vor dem Asylantenzentrum in Solothurn angehalten und festgenommen. Die festgenommene Person erklärte anlässlich ihrer Abhörung am 9. Juli 2001, sie sei mit der im Ersuchen von Interpol Den Haag vom 29. Juni 2001 erwähnten Person nicht identisch und zudem mit einer vereinfachten Auslieferung im Sinne von Art. 54 IRSG nicht einverstanden. In der Folge erliess das Bundesamt für Justiz am 10. Juli 2001 gegen B.________ (bzw. die festgenommene Person) einen Auslieferungshaftbefehl.