{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2001-08-13", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-44-2001_2001-08-13.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=16&from_date=04.08.2001&to_date=23.08.2001&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=159&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F13-08-2001-8G-44-2001&number_of_ranks=252", "Checksum": "69b7c8c9b2f0f8767d882ea2c397895b"}, "Scrapedate": "2025-06-12", "Num": ["8G.44/2001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       13.08.2001 8G.44/2001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 13.08.2001 8G.44/2001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 13.08.2001 8G.44/2001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe und Auslieferung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "12.06.2025 21:58:22", "Checksum": "d213b866220570d774e2546f30a08c47", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       13.08.2001 8G.44/2001\nRegeste:\nRechtshilfe und Auslieferung\n\n\nWas der Beschwerdeführer aus diesen Argumenten gegen den Auslieferungshaftbefehl ableiten will, ist nicht recht ersichtlich. Er kommt abschliessend selber zum Schluss, wenn sich nun durch ein nachträglich zu den Akten gebrachtes Dokument ergeben sollte, dass die Identität genügend geklärt sei, könne dies im Resultat dazu führen, dass sich die \"Ausschaffungshaft\" als formell gerechtfertigt erweise (Stellungnahme S. 4 oben).\nNachdem er selber nicht bestreitet, dass die daktyloskopische Vergleichsanalyse die Identität zwischen ihm und der in den Niederlanden gesuchten Person eindeutig bestätigt hat, ist das Festhalten an der Beschwerde geradezu trölerisch.\n3.- Der Beschwerdeführer verlangt gestützt auf Art. 46 Abs. 2 BStP eine Entschädigung für das bisherige Auslieferungshaftverfahren. Diese Bestimmung, die den Haftbefehl in einem Bundesstrafverfahren betrifft, sieht vor, dass der Beschuldigte im Haftbefehl genau zu bezeichnen ist. Analog bestimmt Art. 28 Abs. 1 lit. d IRSG, dass in einem Auslieferungsersuchen möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person aufzuführen sind, gegen die sich das Verfahren richtet.\nAuch in diesem Punkt ist die Beschwerde mutwillig.\nDer Beschwerdeführer benutzt mehrere Namen, und bei B.________ und A.________ handelt es sich um ein und dieselbe Person, nämlich um ihn. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt für Justiz für den Auslieferungshaftbefehl denjenigen Namen des Beschwerdeführers verwendete, unter dem er in den Niederlanden gesucht worden war. Das Bundesamt für Justiz hält zu Recht fest, dass nicht entscheidend ist, welcher Name schlussendlich der richtige ist, sondern dass die Identität der auszuliefernden Person mit derjenigen des Beschwerdeführers übereinstimmt. Von einem Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung für das bisherige Auslieferungshaftverfahren kann nicht die Rede sein.\n4.- Die Kosten können dem Beschwerdeführer auferlegt werden, wenn er das vorliegende Verfahren leichtfertig veranlasst hat (Art. 48 Abs. 2 IRSG in Verbindung mit Art. 219 Abs. 3 BStP).\nSelbst wenn man annimmt, die Beschwerde sei zu jenem Zeitpunkt, als die Übereinstimmung der gesuchten Person mit dem Beschwerdeführer noch nicht feststand, vertretbar gewesen, so ist es doch unverständlich, dass der Beschwerdeführer auch dann noch an seiner Beschwerde festhielt, nachdem die Übereinstimmung unzweifelhaft festgestellt worden war. Mindestens teilweise hat er deshalb die Kosten des vorliegenden Verfahrens leichtfertig verursacht, weshalb ihm eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzulegen ist.\nDemnach erkennt die Anklagekammer:\n1.- Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2.- Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- auferlegt.\n3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.\n--------- Lausanne, 13. August 2001\nIm Namen der Anklagekammer\ndes SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS\nDer Vizepräsident:\nDer Gerichtsschreiber:"}