{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2001-08-13", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-44-2001_2001-08-13.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=16&from_date=04.08.2001&to_date=23.08.2001&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=159&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F13-08-2001-8G-44-2001&number_of_ranks=252", "Checksum": "69b7c8c9b2f0f8767d882ea2c397895b"}, "Scrapedate": "2025-06-12", "Num": ["8G.44/2001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       13.08.2001 8G.44/2001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 13.08.2001 8G.44/2001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 13.08.2001 8G.44/2001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe und Auslieferung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "12.06.2025 21:58:22", "Checksum": "d213b866220570d774e2546f30a08c47", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       13.08.2001 8G.44/2001\nRegeste:\nRechtshilfe und Auslieferung\n\n[AZA 0/2]\n8G.44/2001/gnd\nANKLAGEKAMMER\n*************************\n13. August 2001\nEs wirken mit: Bundesrichter Nay, Vizepräsident der\nAnklagekammer, Bundesrichter Wiprächtiger, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Monn.\n---------\nIn Sachen\nA.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre-Marie Waldvogel, Am Schanzengraben 27, Postfach, Zürich,\ngegen\nBundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Beschwerdegegner,\nbetreffend\nAuslieferungshaftbefehl,\nzieht die Anklagekammer in Erwägung:\n1.- a) B.________ wird verdächtigt, am 12. Januar 1998 in Amsterdam zusammen mit einem Mittäter eine Person vorsätzlich getötet zu haben. Ferner wird er verdächtigt, am 11. Juli 1997 ebenfalls zusammen mit einem Mittäter versucht zu haben, eine andere Person zu töten.\nGestützt auf einen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Amsterdam vom 4. November 1998 ersuchte Interpol Den Haag die Schweiz am 29. Juni 2001 um Festnahme von B.________, alias C.________, zum Zweck der Auslieferung.\nDas Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung, ordnete am 2. Juli 2001 die provisorische Auslieferungshaft an gegen B.________, alias A.________, alias C.________. Am 6. Juli 2001 wurde eine Person vor dem Asylantenzentrum in Solothurn angehalten und festgenommen.\nDie festgenommene Person erklärte anlässlich ihrer Abhörung am 9. Juli 2001, sie sei mit der im Ersuchen von Interpol Den Haag vom 29. Juni 2001 erwähnten Person nicht identisch und zudem mit einer vereinfachten Auslieferung im Sinne von Art. 54 IRSG nicht einverstanden.\nIn der Folge erliess das Bundesamt für Justiz am 10. Juli 2001 gegen B.________ (bzw. die festgenommene Person) einen Auslieferungshaftbefehl.\nb) Unter dem Namen A.________ erhebt die festgenommene Person Beschwerde nach Art. 48 Abs. 2 IRSG gegen den Auslieferungshaftbefehl. A.________ macht geltend, er sei mit der im Auslieferungshaftbefehl genannten Person nicht identisch. In den Akten befänden sich keine Unterlagen, die die Identität bestätigen würden. Mangels aktenmässig nachvollziehbar geklärter Identität mit der im Ersuchen bezeichneten Person beantrage er, den \"gegen A.________ erlassenen\" Auslieferungshaftbefehl aufzuheben und ihn unter angemessener Entschädigung und Genugtuung auf freien Fuss zu setzen.\nAuch für den Fall, dass das Bundesamt für Justiz nachträglich doch noch eine rechtsgenügende Verknüpfung zwischen dem Beschwerdeführer und der gesuchten Person aktenmässig belegen könnte, sei ihm eine angemessene Entschädigung für das bisherige Auslieferungshaftverfahren zu entrichten, da gemäss Art. 46 Abs. 2 BStP ein Anspruch auf genaue Bezeichnung der Person des Beschuldigten bzw. Verfolgten bestehe.\nDas Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.\nIn seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des Bundesamtes für Justiz hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.\n2.- a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (\nBGE 117 IV 359 E. 2a). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls rechtfertigt sich nur ausnahmsweise. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Verfolgte ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (sogenannter Alibibeweis,\nArt. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (\nArt. 51 Abs. 1 IRSG).\nVorbringen gegen die Auslieferung als solche bzw. die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens sind nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl.\nBGE 119 Ib 193 E. 1c). Die einzige Ausnahme von diesem Grundsatz bildet die offensichtliche Unzulässigkeit der Auslieferung (\nArt. 51 Abs. 1 IRSG;\nBGE 111 IV 108 E. 3a).\nb) Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, er sei mit der im Ersuchen und im Auslieferungshaftbefehl genannten Person nicht identisch.\nDas Bundesamt für Justiz führt dazu in seiner Vernehmlassung aus, nach der Abhörung des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2001 sei Interpol Den Haag gebeten worden, die Fingerabdrücke der von den dortigen Behörden gesuchten Person zu übermitteln. Diese Fingerabdrücke seien von Interpol Den Haag am 10. Juli 2001 dem Bundesamt zugestellt worden. Somit habe die Überprüfung mit dem schweizerischen Fingerabdruckbogen umgehend vorgenommen werden können. Am 11. Juli 2001 habe der Erkennungsdienst des Bundesamtes für Polizei festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit der von den niederländischen Behörden gesuchten Person identisch ist, und am 2. August 2001 habe der Erkennungsdienst des Bundesamtes für Polizei den Beschwerdeführer auf Grund einer daktyloskopischen Vergleichsanalyse erneut als die gesuchte Person identifiziert.\nDer Beschwerdeführer macht dagegen in seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des Bundesamtes für Justiz geltend, es gehe um die grundsätzliche Frage, in welcher Form die Identität eines Angeschuldigten aktenmässig erstellt sein müsse, damit eine Haftanordnung überhaupt zulässig sei. Es müsse aktenmässig erstellt sein, dass die Identität der auszuliefernden Person formell mit derjenigen des Beschwerdeführers übereinstimme.\nDiese Übereinstimmung sei zumindest zum Zeitpunkt der Haftbeschwerde aber nicht aktenmässig erstellt gewesen. Das durch die Haftbeschwerde ausgelöste Verhalten des Bundesamtes für Justiz belege, dass zum Zeitpunkt der Anhängigmachung der Beschwerde keine den konkreten Umständen genügende Überprüfung der Identität vorgelegen habe."}