Ferner kann damit dem Bedürfnis entsprochen werden, das Strafverfahren dort durchzuführen, wo das Konkursverfahren stattfindet (vgl. BGE 118 IV 296 E. 3c S. 300). Gesamthaft gesehen liegen damit triftige Gründe für eine Änderung des zunächst im Kanton Solothurn begründeten Gerichtsstandes vor. Das Gesuch der Staatsanwaltschaft Solothurn ist deshalb gutzuheissen und die Sache den Behörden des Kantons Graubünden zuzuweisen. Demnach erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wird gutgeheissen, und die Behörden des Kantons Graubünden werden berechtigt und verpflichtet erklärt, die X.________ vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.