Zwar hat der Kanton Solothurn im Sinne eines Sammelverfahrens Untersuchungshandlungen durchgeführt (vgl. E. 1.3). Weitere Untersuchungshandlungen dürften jedoch entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin noch vorzunehmen sein. X.________, die zuständigen Personen bei der Bündner Kantonalbank und beim Konkursamt Davos sowie weitere beteiligte Personen, die zum Teil im Ausland wohnen, scheinen noch nicht einvernommen worden zu sein. Gegebenenfalls müssten nach Einvernahme dieser Personen weitere Dokumente bei X.________, der Kantonalbank oder dem Konkursamt sichergestellt werden. Die Untersuchung kann somit nicht als nahezu abgeschlossen betrachtet werden.