Wie die Gesuchstellerin zu Recht darlegt, sprechen vorliegend verschiedene Umstände für die Zuständigkeit der Behörden des Kantons Graubünden. So ist aus den Akten ersichtlich, dass X.________ in Sachen C.________AG (wie in Sachen B.________AG) von seinem Büro in Davos aus handelte (Aktenordner 1 S. 65 ff., 71 f., 199, 203, 246, 251, 252, 258, 262 f., 269 ff.). Das Schwergewicht der noch zu untersuchenden deliktischen Tätigkeit liegt offensichtlich in Davos. Aus prozessökonomischen Gründen erscheint in dieser Situation ein Gerichtsstand im Kanton Graubünden von Vorteil. Zwar hat der Kanton Solothurn im Sinne eines Sammelverfahrens Untersuchungshandlungen durchgeführt (vgl. E. 1.3).