In jedem Fall aber muss darauf geachtet werden, dass grobe Verfahrensverzögerungen und ein unnötiger prozessualer Aufwand vermieden werden. Wenn die Untersuchung nahezu abgeschlossen ist, rechtfertigt sich in der Regel eine Änderung des Gerichtsstands und insbesondere ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand nicht mehr (zur Publikation bestimmtes Urteil 8G.130/2002 vom 12. Februar 2003, E. 2; BGE 123 IV 23 E. 2a S. 25 mit Hinweisen). 2.3 Wie die Gesuchstellerin zu Recht darlegt, sprechen vorliegend verschiedene Umstände für die Zuständigkeit der Behörden des Kantons Graubünden.