Auch andere Kriterien können bei der Frage, ob ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gerechtfertigt ist, eine Rolle spielen. So kann in besonders gelagerten Fällen im Hinblick auf den Wohnort oder die Sprache des Beschuldigten oder im Interesse der Beweisführung ein anderer als der gesetzliche Gerichtsstand zweckmässiger erscheinen. In jedem Fall aber muss darauf geachtet werden, dass grobe Verfahrensverzögerungen und ein unnötiger prozessualer Aufwand vermieden werden.