Dies ist etwa der Fall, wenn veränderte Verhältnisse im Interesse der Prozessökonomie, der Wahrung anderer, neu ins Gewicht fallender Interessen ein Abweichen vom ursprünglichen Gerichtsstand rechtfertigen (vgl. BGE 119 IV 102 E. 5 S. 106; 96 IV 91 E. 1 S. 93; 71 IV 60 E. 1 S. 62). Entscheidend ist, dass der Gerichtsstandswechsel oder das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand im Hinblick auf eine wirksame Verbrechensbekämpfung die richtige und rasche Anwendung des materiellen Rechts ermöglicht. Das ist namentlich der Fall, wenn in einem Kanton ein offensichtliches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt.