_ profitiert. Dass diese Würdigung unhaltbar und nur im Hinblick auf eine Gerichtsstandsänderung vorgenommen worden wäre wie die Gesuchsgegnerin vorbringt, ist nicht ersichtlich. 2.2 Ausnahmsweise kann nach der erwähnten Rechtsprechung bei einer teilweisen Einstellung in Anwendung von Art. 263 BStP vom ursprünglichen Gerichtsstand abgewichen werden, wenn triftige Gründe vorliegen. Dies ist etwa der Fall, wenn veränderte Verhältnisse im Interesse der Prozessökonomie, der Wahrung anderer, neu ins Gewicht fallender Interessen ein Abweichen vom ursprünglichen Gerichtsstand rechtfertigen (vgl. BGE 119 IV 102 E. 5 S. 106; 96 IV 91 E. 1 S. 93; 71 IV 60 E. 1 S. 62).