Die Einstellungsverfügung wird damit begründet, dass X.________ erst nach allfälligen Täuschungshandlungen als Rechtsbeistand der B.________AG tätig wurde und demnach nicht als Mittäter belangt werden könne. Da zudem kein hinreichender Tatverdacht gegen den Haupttäter wegen Betrugs vorliege, könne X.________ in diesem Zusammenhang höchstens straflose versuchte Gehilfenschaft vorgeworfen werden. Weiter habe der Tatverdacht der Gehilfenschaft evtl. Mittäterschaft zu Veruntreuung mangels Beweisen nicht erhärtet werden können: X.________ habe keine Vollmacht über das Konto der B.________AG besessen und auch sonst nicht von den unrechtmässigen Bezügen von A.________ profitiert.