Die Kantone sollen sich nicht durch einen Einstellungsbeschluss über die in ihrem Kanton verübten Handlungen der Pflicht entziehen können, die Verfolgung der in anderen Kantonen verübten Handlungen zu übernehmen oder weiterzuführen ( BGE 76 IV 202 E. 3 S. 206). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die den Schluss zuliessen, die Einstellung des Verfahrens im Kanton Solothurn sei einzig zum Zwecke der Herbeiführung einer Gerichtsstandsänderung erfolgt. Die Einstellungsverfügung wird damit begründet, dass X.________ erst nach allfälligen Täuschungshandlungen als Rechtsbeistand der B.________AG tätig wurde und demnach nicht als Mittäter belangt werden könne.