2. 2.1 Es stellt sich weiter die Frage, ob die Einstellungsverfügung in Sachen B.________AG eine Verlegung des zunächst im Kanton Solothurn begründeten Gerichtsstandes rechtfertige. Für sich alleine stellt ein Beschluss, mit dem die Verfolgung der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat eingestellt wird, keinen triftigen Grund für die Änderung des Gerichtsstandes dar ( BGE 96 IV 91 E. 1 S. 93). Die Kantone sollen sich nicht durch einen Einstellungsbeschluss über die in ihrem Kanton verübten Handlungen der Pflicht entziehen können, die Verfolgung der in anderen Kantonen verübten Handlungen zu übernehmen oder weiterzuführen ( BGE 76 IV 202 E. 3 S. 206).