Auch unter Einbezug der zusätzlichen Tatvorwürfe bleibt jedoch der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Solothurn, da die Mittäterschaft zum gewerbsmässigen Betrug in Sachen B.________AG das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt ist. Selbst wenn X.________ als alleiniger Verwaltungsrat der C.________AG eine qualifizierte Veruntreuung vorzuwerfen wäre und somit die Strafdrohung für die vorgeworfenen Handlungen als Alleintäter gleich schwer wäre wie jene für die in Mittäterschaft vorgehaltenen Delikte, bliebe der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Solothurn, weil hier die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).