Ferner sind Banküberweisungen oder Cash-Bezüge von der C.________AG auf das Konto des Beschuldigten in Höhe von Fr. 32'000.-- bisher ungeklärt geblieben. Die Ausdehnung der Untersuchung auf die erwähnten Tatbestände erfolgte somit nicht zum Zwecke einer Änderung des Gerichtsstands. Auch unter Einbezug der zusätzlichen Tatvorwürfe bleibt jedoch der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Solothurn, da die Mittäterschaft zum gewerbsmässigen Betrug in Sachen B.________AG das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt ist.