Im Zeitpunkt des Gesuchs um Anerkennung des Gerichtsstandes beschränkte sich das im Kanton Graubünden am 18. Dezember 2001 eröffnete Verfahren auf den Verdacht der Unterlassung der Buchführung. Da der (gewerbsmässige) Betrug und die (gewerbsmässige) Veruntreuung mit einer schwereren Strafe bedroht sind als die Unterlassung der Buchführung, war der gesetzliche Gerichtsstand im Zeitpunkt des Gesuchs der Bündner Behörden im Kanton Solothurn. 1.3 Das Untersuchungsrichteramt Solothurn liess im August und September 2002 Erhebungen (Einholung von Auskünften bei der Bündner Kantonalbank und dem Konkursamt Davos, Hausdurchsuchung bei X._______