1.2 Als die Behörden des Kantons Graubünden den Kanton Solothurn um Übernahme des gegen X.________ wegen Unterlassung der Buchführung eröffneten Verfahrens am 9. Januar 2001 baten, war die im Kanton Solothurn gegen X.________ geführte Untersuchung wegen Gehilfenschaft, evtl. Mittäterschaft zu Veruntreuung evtl. zu gewerbsmässigem Betrug noch im Gang. Der Kanton Solothurn hatte diesbezüglich seine Zuständigkeit am 17. Februar 1997 anerkannt. Im Zeitpunkt des Gesuchs um Anerkennung des Gerichtsstandes beschränkte sich das im Kanton Graubünden am 18. Dezember 2001 eröffnete Verfahren auf den Verdacht der Unterlassung der Buchführung.