Die Kantone haben von jener Aktenlage auszugehen, die zur Zeit des Entscheids über den Gerichtsstand gegeben ist (Erhard Schweri, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, Bern 1987, N. 68 und 261). Sind danach weitere Erhebungen in der Sache erfolgt, die einen Einfluss auf die rechtliche Würdigung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen haben, hat die Anklagekammer von der Aktenlage im Zeitpunkt ihres Entscheids auszugehen ( BGE 116 IV 83 E. 2 S. 85; BGE 113 IV 108 E. 1 S. 109). 1.2