Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der Verdachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, die massgebliche Untersuchung erweise sich von vornherein als haltlos ( BGE 98 IV 60 E. 2 S. 63; 97 IV 146 E. 1 S. 149). Die Kantone haben von jener Aktenlage auszugehen, die zur Zeit des Entscheids über den Gerichtsstand gegeben ist (Erhard Schweri, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, Bern 1987, N. 68 und 261).