Hat ein Mittäter ausser den in Mittäterschaft begangenen strafbaren Handlungen weitere Delikte verübt, sind in der Regel alle Mittäter dort zu verfolgen und zu beurteilen, wo der eine von ihnen die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen hat. Hat einer von ihnen als Alleintäter Delikte begangen, die mit gleich schwerer Strafe bedroht sind wie die in Mittäterschaft verübten, so bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde ( BGE 109 IV 56 E. 1 S. 57). Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der Verdachtslage ausgegangen werden.