1. 1.1 Gehilfen sind dort zu verfolgen und zu beurteilen, wo der Haupttäter verfolgt und beurteilt wird ( Art. 349 Abs. 1 StGB). Sind mehrere als Mittäter an einer Tat beteiligt, obliegt die Strafverfolgung den Behörden, die die Untersuchung zuerst angehoben haben ( Art. 349 Abs. 2 StGB). Hat ein Mittäter ausser den in Mittäterschaft begangenen strafbaren Handlungen weitere Delikte verübt, sind in der Regel alle Mittäter dort zu verfolgen und zu beurteilen, wo der eine von ihnen die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen hat.