Am 7. August 2002 eröffnete es ein Verfahren gegen X.________ wegen Verdachts der Unterlassung der Buchführung und Misswirtschaft, welches es am 16. September 2002 auf den Tatbestand des betrügerischen Konkurses und des Betrugs und am 26. September 2002 auf jenen der Veruntreuung, evtl. der ungetreuen Geschäftsbesorgung, ausdehnte. Die beiden Kantone konnten sich auch nach einem Schriftenwechsel in der Frage des Gerichtsstandes nicht einigen.