A. Am 18. Januar 1997 ging in Chur eine Strafanzeige gegen X.________ ein. Auf Gesuch des Kantons Graubünden anerkannte der Kanton Solothurn am 17. Februar 1997 seine Zuständigkeit und eröffnete am 7. April 1997 eine Untersuchung gegen X.________ wegen Verdachts der Gehilfenschaft, evtl. der Mittäterschaft bei Veruntreuung evtl. gewerbsmässigem Betrug im Zusammenhang mit der B.________AG. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 18. Dezember 2001 eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Unterlassung der Buchführung der C.________AG, deren einziger Verwaltungsrat er gewesen war.