{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-03", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-43-2003_2003-06-03.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=16&from_date=26.05.2003&to_date=14.06.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=155&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F03-06-2003-8G-43-2003&number_of_ranks=300", "Checksum": "a4f8ea38a04457b3bf6215ba83ec4ea1"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.43/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       03.06.2003 8G.43/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 03.06.2003 8G.43/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 03.06.2003 8G.43/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v..."}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:07:38", "Checksum": "26aa9677785c81393bc9acb8ccd63da4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       03.06.2003 8G.43/2003\nRegeste:\nZuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...\n\n2.\n2.1 Es stellt sich weiter die Frage, ob die Einstellungsverfügung in Sachen B.________AG eine Verlegung des zunächst im Kanton Solothurn begründeten Gerichtsstandes rechtfertige. Für sich alleine stellt ein Beschluss, mit dem die Verfolgung der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat eingestellt wird, keinen triftigen Grund für die Änderung des Gerichtsstandes dar (\nBGE 96 IV 91 E. 1 S. 93). Die Kantone sollen sich nicht durch einen Einstellungsbeschluss über die in ihrem Kanton verübten Handlungen der Pflicht entziehen können, die Verfolgung der in anderen Kantonen verübten Handlungen zu übernehmen oder weiterzuführen (\nBGE 76 IV 202 E. 3 S. 206).\nVorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die den Schluss zuliessen, die Einstellung des Verfahrens im Kanton Solothurn sei einzig zum Zwecke der Herbeiführung einer Gerichtsstandsänderung erfolgt. Die Einstellungsverfügung wird damit begründet, dass X.________ erst nach allfälligen Täuschungshandlungen als Rechtsbeistand der B.________AG tätig wurde und demnach nicht als Mittäter belangt werden könne. Da zudem kein hinreichender Tatverdacht gegen den Haupttäter wegen Betrugs vorliege, könne X.________ in diesem Zusammenhang höchstens straflose versuchte Gehilfenschaft vorgeworfen werden. Weiter habe der Tatverdacht der Gehilfenschaft evtl. Mittäterschaft zu Veruntreuung mangels Beweisen nicht erhärtet werden können: X.________ habe keine Vollmacht über das Konto der B.________AG besessen und auch sonst nicht von den unrechtmässigen Bezügen von A.________ profitiert. Dass diese Würdigung unhaltbar und nur im Hinblick auf eine Gerichtsstandsänderung vorgenommen worden wäre wie die Gesuchsgegnerin vorbringt, ist nicht ersichtlich.\n2.2 Ausnahmsweise kann nach der erwähnten Rechtsprechung bei einer teilweisen Einstellung in Anwendung von\nArt. 263 BStP vom ursprünglichen Gerichtsstand abgewichen werden, wenn triftige Gründe vorliegen. Dies ist etwa der Fall, wenn veränderte Verhältnisse im Interesse der Prozessökonomie, der Wahrung anderer, neu ins Gewicht fallender Interessen ein Abweichen vom ursprünglichen Gerichtsstand rechtfertigen (vgl.\nBGE 119 IV 102 E. 5 S. 106;\n96 IV 91 E. 1 S. 93;\n71 IV 60 E. 1 S. 62).\nEntscheidend ist, dass der Gerichtsstandswechsel oder das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand im Hinblick auf eine wirksame Verbrechensbekämpfung die richtige und rasche Anwendung des materiellen Rechts ermöglicht. Das ist namentlich der Fall, wenn in einem Kanton ein offensichtliches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt. Das Übergewicht muss allerdings so offensichtlich und bedeutend sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängt. Diese Regel gilt jedoch nicht absolut, sondern muss ihrerseits einer Überprüfung vor allem nach prozessökonomischen Gesichtspunkten standhalten. Auch andere Kriterien können bei der Frage, ob ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gerechtfertigt ist, eine Rolle spielen. So kann in besonders gelagerten Fällen im Hinblick auf den Wohnort oder die Sprache des Beschuldigten oder im Interesse der Beweisführung ein anderer als der gesetzliche Gerichtsstand zweckmässiger erscheinen. In jedem Fall aber muss darauf geachtet werden, dass grobe Verfahrensverzögerungen und ein unnötiger prozessualer Aufwand vermieden werden. Wenn die Untersuchung nahezu abgeschlossen ist, rechtfertigt sich in der Regel eine Änderung des Gerichtsstands und insbesondere ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand nicht mehr (zur Publikation bestimmtes Urteil 8G.130/2002 vom 12. Februar 2003, E. 2;\nBGE 123 IV 23 E. 2a S. 25 mit Hinweisen).\n2.3 Wie die Gesuchstellerin zu Recht darlegt, sprechen vorliegend verschiedene Umstände für die Zuständigkeit der Behörden des Kantons Graubünden. So ist aus den Akten ersichtlich, dass X.________ in Sachen C.________AG (wie in Sachen B.________AG) von seinem Büro in Davos aus handelte (Aktenordner 1 S. 65 ff., 71 f., 199, 203, 246, 251, 252, 258, 262 f., 269 ff.). Das Schwergewicht der noch zu untersuchenden deliktischen Tätigkeit liegt offensichtlich in Davos.\nAus prozessökonomischen Gründen erscheint in dieser Situation ein Gerichtsstand im Kanton Graubünden von Vorteil. Zwar hat der Kanton Solothurn im Sinne eines Sammelverfahrens Untersuchungshandlungen durchgeführt (vgl. E. 1.3). Weitere Untersuchungshandlungen dürften jedoch entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin noch vorzunehmen sein. X.________, die zuständigen Personen bei der Bündner Kantonalbank und beim Konkursamt Davos sowie weitere beteiligte Personen, die zum Teil im Ausland wohnen, scheinen noch nicht einvernommen worden zu sein. Gegebenenfalls müssten nach Einvernahme dieser Personen weitere Dokumente bei X.________, der Kantonalbank oder dem Konkursamt sichergestellt werden. Die Untersuchung kann somit nicht als nahezu abgeschlossen betrachtet werden. Eine Verlegung des Gerichtsstands in den Kanton Graubünden wird den prozessualen Aufwand in der Untersuchung erleichtern, da die Beweiserhebung - soweit sie in der Schweiz vorzunehmen ist - an Ort und Stelle erfolgen kann.\nSchliesslich ermöglicht ein Gerichtsstand im Kanton Graubünden X.________, sich am Ort zu verteidigen, wo er seinen Wohnsitz hat (vgl. Schweri, a.a.O., N. 407 S. 137). Ferner kann damit dem Bedürfnis entsprochen werden, das Strafverfahren dort durchzuführen, wo das Konkursverfahren stattfindet (vgl.\nBGE 118 IV 296 E. 3c S. 300).\nGesamthaft gesehen liegen damit triftige Gründe für eine Änderung des zunächst im Kanton Solothurn begründeten Gerichtsstandes vor. Das Gesuch der Staatsanwaltschaft Solothurn ist deshalb gutzuheissen und die Sache den Behörden des Kantons Graubünden zuzuweisen.\nDemnach erkennt die Kammer:\n"}