{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-03", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-43-2003_2003-06-03.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=16&from_date=26.05.2003&to_date=14.06.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=155&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F03-06-2003-8G-43-2003&number_of_ranks=300", "Checksum": "a4f8ea38a04457b3bf6215ba83ec4ea1"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.43/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       03.06.2003 8G.43/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 03.06.2003 8G.43/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 03.06.2003 8G.43/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v..."}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:07:38", "Checksum": "26aa9677785c81393bc9acb8ccd63da4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       03.06.2003 8G.43/2003\nRegeste:\nZuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...\n\n1.\n1.1 Gehilfen sind dort zu verfolgen und zu beurteilen, wo der Haupttäter verfolgt und beurteilt wird (\nArt. 349 Abs. 1 StGB). Sind mehrere als Mittäter an einer Tat beteiligt, obliegt die Strafverfolgung den Behörden, die die Untersuchung zuerst angehoben haben (\nArt. 349 Abs. 2 StGB). Hat ein Mittäter ausser den in Mittäterschaft begangenen strafbaren Handlungen weitere Delikte verübt, sind in der Regel alle Mittäter dort zu verfolgen und zu beurteilen, wo der eine von ihnen die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen hat. Hat einer von ihnen als Alleintäter Delikte begangen, die mit gleich schwerer Strafe bedroht sind wie die in Mittäterschaft verübten, so bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (\nBGE 109 IV 56 E. 1 S. 57).\nBei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der Verdachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, die massgebliche Untersuchung erweise sich von vornherein als haltlos (\nBGE 98 IV 60 E. 2 S. 63;\n97 IV 146 E. 1 S. 149). Die Kantone haben von jener Aktenlage auszugehen, die zur Zeit des Entscheids über den Gerichtsstand gegeben ist (Erhard Schweri, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, Bern 1987, N. 68 und 261). Sind danach weitere Erhebungen in der Sache erfolgt, die einen Einfluss auf die rechtliche Würdigung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen haben, hat die Anklagekammer von der Aktenlage im Zeitpunkt ihres Entscheids auszugehen (\nBGE 116 IV 83 E. 2 S. 85;\nBGE 113 IV 108 E. 1 S. 109).\n1.2 Als die Behörden des Kantons Graubünden den Kanton Solothurn um Übernahme des gegen X.________ wegen Unterlassung der Buchführung eröffneten Verfahrens am 9. Januar 2001 baten, war die im Kanton Solothurn gegen X.________ geführte Untersuchung wegen Gehilfenschaft, evtl. Mittäterschaft zu Veruntreuung evtl. zu gewerbsmässigem Betrug noch im Gang. Der Kanton Solothurn hatte diesbezüglich seine Zuständigkeit am 17. Februar 1997 anerkannt. Im Zeitpunkt des Gesuchs um Anerkennung des Gerichtsstandes beschränkte sich das im Kanton Graubünden am 18. Dezember 2001 eröffnete Verfahren auf den Verdacht der Unterlassung der Buchführung. Da der (gewerbsmässige) Betrug und die (gewerbsmässige) Veruntreuung mit einer schwereren Strafe bedroht sind als die Unterlassung der Buchführung, war der gesetzliche Gerichtsstand im Zeitpunkt des Gesuchs der Bündner Behörden im Kanton Solothurn.\n1.3 Das Untersuchungsrichteramt Solothurn liess im August und September 2002 Erhebungen (Einholung von Auskünften bei der Bündner Kantonalbank und dem Konkursamt Davos, Hausdurchsuchung bei X.________, Beschlagnahme von Dokumenten und Vermögenswerten) durchführen. Auf Grund dieser Erhebungen erweiterte es das Verfahren in Sachen C.________AG auf den Tatbestand des betrügerischen Konkurses, des Betrugs, der Veruntreuung und evtl. der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Entgegen den Aussagen des Beschuldigten soll die C.________AG anscheinend eine Geschäftstätigkeit entfaltet haben, insbesondere im Handel mit Bankgarantien. Sie habe auch Beteiligungen an anderen Unternehmungen sowie Patente besessen. X.________ soll bei ungenügender Kapitalausstattung der (am 9. Juli 2001 in Konkurs gefallenen) C.________AG spekulative Geschäfte getätigt und Dritten gegenüber den Anschein erweckt haben, dass die C.________AG über beträchtliche Vermögenswerte verfüge. Es bestehen weiter Anzeichen dafür, dass er so genannte \"historische Bankgarantien\" über die C.________AG betrügerisch zu verwerten versucht habe. Ferner sind Banküberweisungen oder Cash-Bezüge von der C.________AG auf das Konto des Beschuldigten in Höhe von Fr. 32'000.-- bisher ungeklärt geblieben.\nDie Ausdehnung der Untersuchung auf die erwähnten Tatbestände erfolgte somit nicht zum Zwecke einer Änderung des Gerichtsstands. Auch unter Einbezug der zusätzlichen Tatvorwürfe bleibt jedoch der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Solothurn, da die Mittäterschaft zum gewerbsmässigen Betrug in Sachen B.________AG das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt ist. Selbst wenn X.________ als alleiniger Verwaltungsrat der C.________AG eine qualifizierte Veruntreuung vorzuwerfen wäre und somit die Strafdrohung für die vorgeworfenen Handlungen als Alleintäter gleich schwer wäre wie jene für die in Mittäterschaft vorgehaltenen Delikte, bliebe der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Solothurn, weil hier die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).\n"}