Es werden keine Kosten erhoben. 4.- Dem Gesuchsgegner wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entrichtet. 5.- Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 25. April 2002 Im Namen der Anklagekammer des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: