Der Gesuchsgegner bringt dagegen vor, im neuen Gesuch würden keine neuen Tatsachen und Beweismittel genannt. Der Umstand, dass der Gesuchsteller noch keinen genügenden Aktenkenntnisstand besitze, genüge nicht, um einen Beschuldigten in Haft zu behalten. Und schliesslich sei er am 9. April 2002 nochmals umfassend befragt und dabei seien die einzig noch bestehenden Widersprüche zu den Aussagen von D.________ aufgelöst worden; klar sei heute auch, wie er seinen eigenen Anteil verwendet habe.