Es bedürfe keiner langen Ausführungen, um darzutun, dass die noch durchzuführenden Untersuchungshandlungen wegen der erst vor einigen Tagen erfolgten Aktenübergabe an das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt noch nicht hätten getätigt werden können. Solange diese Untersuchungshandlungen nicht vorgenommen worden seien, bestehe weiterhin die konkrete Gefahr, dass der Gesuchsgegner in Freiheit kolludieren und den Zweck der Untersuchung vereiteln könnte. Der Gesuchsgegner bringt dagegen vor, im neuen Gesuch würden keine neuen Tatsachen und Beweismittel genannt.