Der Gesuchsgegner macht zunächst geltend, die Anklagekammer habe am 4. April 2002 "den Endtermin der Untersuchungshaft abschliessend auf den 19. April 2002 festgelegt". Der Gesetzestext gehe klar von einem einmaligen Verlängerungsgesuch nach Ablauf von 14 Tagen Haft aus. Davon kann nicht die Rede sein. Wenn die Anklagekammer, wie dies die Regel bildet, die Haftverlängerung befristet, kann die Bundesanwaltschaft oder das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt im Hinblick auf den Ablauf der neuen Frist einen neuen Antrag auf Haftverlängerung stellen (Bänziger/Leimgruber, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, N 216 zu Art.