das Gesuch, es sei die Verlängerung der Untersuchungshaft von B.________ um eine von der Anklagekammer festzusetzende angemessene Dauer, mindestens jedoch bis 15. Juni 2002, zu bewilligen. Die Anklagekammer lud den Beschuldigten am 19. April 2002 ein, bis zum 24. April 2002 zum Gesuch des Eidgenössischen Untersuchungsrichters Stellung zu nehmen. B.________ beantragt mit Eingabe vom 23. April 2002, das Gesuch um Haftverlängerung sei abzuweisen. 2.- a) Der Gesuchsgegner macht zunächst geltend, die Anklagekammer habe am 4. April 2002 "den Endtermin der Untersuchungshaft abschliessend auf den 19. April 2002 festgelegt".