2. Die Eidgenössische Zollverwaltung wird ermächtigt, die Papiere in Gegenwart der Gesuchsgegnerin oder deren Vertreter zu entsiegeln und zu durchsuchen. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. Mai 2003 Im Namen der Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: