Dass die Gesuchstellerin berechtigt ist, die für die Untersuchung relevanten Papiere auszuwerten, ist selbstverständlich; einer entsprechenden Anordnung durch die Anklagekammer bedarf es entgegen dem Antrag der Gesuchstellerin nicht. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 25 Abs. 4 und Art. 50 Abs. 3 VStrR in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG). Demnach erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch der Eidgenössischen Zollverwaltung um Entsiegelung der am 29. September 2000 beschlagnahmten Papiere wird gutgeheissen.