Nach Auffassung der Gesuchsgegnerin ist die Identifizierung der Endabnehmer demgegenüber von vornherein irrelevant, weil sich die B.________ SA unabhängig davon, ob die Ware wieder ins Ausland verbracht worden sei, strafbar gemacht habe (act. 6 S. 5/6). Sie übersieht dabei, dass die Gesuchstellerin überdies prüfen will, ob die Endabnehmer an den Widerhandlungen teilgenommen und sich deshalb als Beteiligte ebenfalls strafbar gemacht haben könnten (act. 1 S. 4). Dass diese Prüfung von vornherein ungerechtfertigt wäre, behauptet die Gesuchsgegnerin nicht.