Die Gesuchstellerin führt aus, die Akten könnten Hinweise darauf enthalten, wer die Endabnehmer der Diamanten waren; deren Identifizierung sei nötig, weil sie darüber Auskunft geben könnten, ob und gegebenenfalls welcher Schmuck wirklich ins Ausland gebracht worden sei (act. 1 S. 4). Nach Auffassung der Gesuchsgegnerin ist die Identifizierung der Endabnehmer demgegenüber von vornherein irrelevant, weil sich die B.________ SA unabhängig davon, ob die Ware wieder ins Ausland verbracht worden sei, strafbar gemacht habe (act. 6 S. 5/6).