3. Voraussetzung für eine Durchsuchung von Papieren ist ein hinreichender Tatverdacht ( BGE 106 IV 413 E. 4). Die Gesuchsgegnerin macht geltend, in diesem Punkt und in Bezug auf die Frage des Untersuchungsinteresses weise das Gesuch verschiedene Unstimmigkeiten auf (act. 6 S. 4). Die Gesuchsgegnerin behauptet, ihre Firma erscheine in den Akten der Gesuchstellerin zwar mehrmals unter dem Titel "Notify address", sie sei jedoch kein einziges Mal als "Consignee" (Empfängerin der Ware) aufgeführt (act. 6 S. 4/5). Dies trifft nicht zu.