50 Abs. 1 VStrR). Diese Voraussetzung ist erfüllt, da sich unter den Akten unbestrittenermassen solche befinden, die die Gesuchsgegnerin betreffen. Es ist durchaus möglich, dass die Akten Hinweise darauf enthalten, wer der Endabnehmer der Diamanten war. Erst bei der Durchsuchung kann geprüft werden, welche Unterlagen als Beweismittel beschlagnahmt werden müssen und welche nicht. Es ist unvermeidlich, dass auch Papiere durchsucht werden, die sich in der Folge als für die Untersuchung bedeutungslos erweisen ( BGE 108 IV 75). Auf diese unerheblichen Akten hat die Gesuchstellerin tatsächlich "keinen Anspruch"; aber solche Akten werden nach der Durchsuchung auch nicht beschlagnahmt.