2. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, Rechtsanwalt Dr. D.________ habe sie zwar für einen Klienten gegründet, sie sei mit diesem Klienten jedoch nicht identisch. In der Kanzlei C.________ seien die Akten betreffend sie selber und betreffend den Klienten unter demselben Dossiernamen abgelegt. Auf sämtliche dieser Akten habe die Gesuchstellerin folglich keinen Anspruch (act. 6 S. 3). Auch dieses Vorbringen ist verfehlt. Papiere dürfen durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind ( Art. 50 Abs. 1 VStrR).