Dieses Vorbringen ist offensichtlich verfehlt. Einer Telefonnotiz der SU vom 3. Oktober 2000 ist zu entnehmen, dass Rechtsanwalt Dr. D.________ mitgeteilt hat, sein Klient sei unter gewissen Bedingungen bereit, die sichergestellten Akten ohne Rechtsverfahren herauszugeben (Beilage 6 zu act. 1). Es geht also um Akten, die dem Klienten von Rechtsanwalt Dr. D.________ gehören. Und der Klient ist ja sogar unter bestimmten Voraussetzungen bereit, die Akten herauszugeben. Davon, dass sich Rechtsanwalt Dr. D.________ unter diesen Umständen auf das Anwaltsgeheimnis berufen könnte, kann nicht die Rede sein.