A. Anlässlich einer Zollkontrolle stellte das Zollinspektorat Zürich-Flughafen am 16. August 2000 fest, dass A.________ als Mitinhaber der Speditionsfirma B.________ SA in einer "Schmuggelweste" Schmuck und Bijouteriewaren im Wert von Fr. 250'000.-- auf sich trug, die aus dem Zollfreilager entnommen und nicht zur Zollabfertigung angemeldet worden waren. Nach den Angaben von A.________ war der Schmuck für die illegale Einfuhr in Israel bestimmt und hätte im Transitraum einem Kurier übergeben werden sollen. A.________ wurde wegen des Verdachts der illegalen Einfuhr von Goldschmuck bzw. der Widerhandlung gegen Art. 74 des Zollgesetzes (ZG) und Art.