{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-14", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-42-2003_2003-05-14.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=13&from_date=06.05.2003&to_date=25.05.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=127&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F14-05-2003-8G-42-2003&number_of_ranks=253", "Checksum": "dd88ba7b7c1f8bcde5605ed6c2011ab9"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.42/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       14.05.2003 8G.42/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 14.05.2003 8G.42/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 14.05.2003 8G.42/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsstrafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:03:53", "Checksum": "b54e29145ea1e89b7b9cc8da61dbc61a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       14.05.2003 8G.42/2003\nRegeste:\nVerwaltungsstrafrecht\n\n2.\nDie Gesuchsgegnerin macht geltend, Rechtsanwalt Dr. D.________ habe sie zwar für einen Klienten gegründet, sie sei mit diesem Klienten jedoch nicht identisch. In der Kanzlei C.________ seien die Akten betreffend sie selber und betreffend den Klienten unter demselben Dossiernamen abgelegt. Auf sämtliche dieser Akten habe die Gesuchstellerin folglich keinen Anspruch (act. 6 S. 3).\nAuch dieses Vorbringen ist verfehlt. Papiere dürfen durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (\nArt. 50 Abs. 1 VStrR). Diese Voraussetzung ist erfüllt, da sich unter den Akten unbestrittenermassen solche befinden, die die Gesuchsgegnerin betreffen. Es ist durchaus möglich, dass die Akten Hinweise darauf enthalten, wer der Endabnehmer der Diamanten war. Erst bei der Durchsuchung kann geprüft werden, welche Unterlagen als Beweismittel beschlagnahmt werden müssen und welche nicht. Es ist unvermeidlich, dass auch Papiere durchsucht werden, die sich in der Folge als für die Untersuchung bedeutungslos erweisen (\nBGE 108 IV 75). Auf diese unerheblichen Akten hat die Gesuchstellerin tatsächlich \"keinen Anspruch\"; aber solche Akten werden nach der Durchsuchung auch nicht beschlagnahmt.\n3.\nVoraussetzung für eine Durchsuchung von Papieren ist ein hinreichender Tatverdacht (\nBGE 106 IV 413 E. 4). Die Gesuchsgegnerin macht geltend, in diesem Punkt und in Bezug auf die Frage des Untersuchungsinteresses weise das Gesuch verschiedene Unstimmigkeiten auf (act. 6 S. 4).\nDie Gesuchsgegnerin behauptet, ihre Firma erscheine in den Akten der Gesuchstellerin zwar mehrmals unter dem Titel \"Notify address\", sie sei jedoch kein einziges Mal als \"Consignee\" (Empfängerin der Ware) aufgeführt (act. 6 S. 4/5). Dies trifft nicht zu. Im Dossier 16246 (Beilage 7.2 zu act. 1) ist auf dem Luftfrachtbrief als \"Consignee\" ausdrücklich die \"X.________ Inc., c/o B.________ SA, Zurich, Switzerland\" aufgeführt (Beleg 3 in Beilage 7.2). Zwar könnte es sich dabei theoretisch um eine gleichnamige Gesellschaft in Hong Kong handeln, wie die Gesuchsgegnerin andeutet, aber die Adresse spricht eher dafür, dass die in Zürich domizilierte Gesellschaft gemeint ist. Wie es sich damit verhält, wird allenfalls die Durchsuchung der Papiere zeigen.\nDie Gesuchstellerin führt aus, die Akten könnten Hinweise darauf enthalten, wer die Endabnehmer der Diamanten waren; deren Identifizierung sei nötig, weil sie darüber Auskunft geben könnten, ob und gegebenenfalls welcher Schmuck wirklich ins Ausland gebracht worden sei (act. 1 S. 4). Nach Auffassung der Gesuchsgegnerin ist die Identifizierung der Endabnehmer demgegenüber von vornherein irrelevant, weil sich die B.________ SA unabhängig davon, ob die Ware wieder ins Ausland verbracht worden sei, strafbar gemacht habe (act. 6 S. 5/6). Sie übersieht dabei, dass die Gesuchstellerin überdies prüfen will, ob die Endabnehmer an den Widerhandlungen teilgenommen und sich deshalb als Beteiligte ebenfalls strafbar gemacht haben könnten (act. 1 S. 4). Dass diese Prüfung von vornherein ungerechtfertigt wäre, behauptet die Gesuchsgegnerin nicht.\n4.\nDie beantragte Entsiegelung und Durchsuchung der Papiere ist schliesslich auch verhältnismässig. Die Gesuchsgegnerin stellt dies zu Recht nicht in Abrede.\n5.\nDas Gesuch ist gutzuheissen. Die Gesuchstellerin ist zu ermächtigen, die am 29. September 2000 beschlagnahmten und versiegelten Papiere im Beisein der Gesuchsgegnerin oder deren Vertreter zu durchsuchen. Anlässlich der Entsiegelung werden diejenigen Papiere auszuscheiden und der Inhaberin unverzüglich zurückzugeben sein, die mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung offensichtlich in keinem Zusammenhang stehen und keinen Bezug zu den in Frage stehenden Widerhandlungen haben. Dass die Gesuchstellerin berechtigt ist, die für die Untersuchung relevanten Papiere auszuwerten, ist selbstverständlich; einer entsprechenden Anordnung durch die Anklagekammer bedarf es entgegen dem Antrag der Gesuchstellerin nicht.\n6.\nBei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (\nArt. 25 Abs. 4 und Art. 50 Abs. 3 VStrR in Verbindung mit\nArt. 156 Abs. 1 OG).\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDas Gesuch der Eidgenössischen Zollverwaltung um Entsiegelung der am 29. September 2000 beschlagnahmten Papiere wird gutgeheissen.\n2.\nDie Eidgenössische Zollverwaltung wird ermächtigt, die Papiere in Gegenwart der Gesuchsgegnerin oder deren Vertreter zu entsiegeln und zu durchsuchen.\n3.\nDie Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.\n4.\nDieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 14. Mai 2003\nIm Namen der Anklagekammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:"}